Vereinssatzung

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Blau-Weiss Herxheim e.V.“ Er hat seinen Sitz in 76863 Herxheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau/Pfalz ein-getragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. – 31.12. jeden Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins – Verbandszugehörigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein gehrt dem Tennisverband Rheinland-Pfalz und dem Sportbund Rheinland-Pfalz als Mitglied an.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein besonders verdiente Personen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Errich-tung des Beitrages und der Ableistung von Arbeitsstunden befreit.
  3. Aktive Mitglieder sind sämtliche den Tennissport ausübende Mitglieder.
  4. Passive Mitglieder sind sämtliche, den Tennissport nicht betreibende, jedoch den Verein fördernde Mitglieder.
  5. Jugendliche Mitglieder sind sämtliche Mitglieder unter 16 Jahren. Der Vorstand kann in Einzelfällen auch anderen Mitgliedern des Vereins auf deren Antrag die rechtliche Stel-lung von jugendlichen Mitgliedern einräumen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln des Vorstands erforderlich. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

 

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Club kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber mindestens 4 Wochen vor Schluss des Geschäftsjah-res schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Kündigungen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

§ 6 Beitrag – Aufnahmegebühr – Arbeitsstunden

Die Höhe des Jahresbeitrages, etwaiger Umlagen und der Aufnahmegebühr sowie der Arbeitsstunden wird jährlich durch den Hauptausschuss festgesetzt und ist jeweils bei einer Änderung bis spätestens bis zum 15.12. für das folgende Geschäftsjahr den Mitgliedern bekanntzugeben. Alle Beiträge sind am 01.03. jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Werden die Beiträge nicht über Bankeinzugsverfahren abgeführt, sind sie unaufgefordert zum 01.03. jeden Jahres auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung wird ein Säumniszuschlag von 10% des fälligen Beitrages erhoben. Außerdem besteht für säumige Mitglieder kein Anspruch auf die Benutzung der sportlichen Einrichtungen, solange fällige Beiträge nicht entrichtet sind.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, ausgenommen die jugendlichen Mitglieder, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie passives Wahlrecht an den Ämtern des Vereins. Bei der Wahl des Jugendsportwarts haben die jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.

 

§ 8 Leitung des Vereins

Der Verein wird geleitet durch:

a) die Mitgliederversammlung

b) den Hauptausschuss

c) den Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur:
    a) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
    b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    c) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    f) Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses
    g) Beschlussfassung über alle Fragen, in denen der Vorstand mit 2/3 Mehrheit oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Mitgliederversammlung wünscht
    h) Beschlussfassung über alle Maßnahmen und Vorhaben des Vereins, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen
    i) Beratung von Wünschen und Anträgen
    j) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    k) Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr – und zwar möglichst innerhalb dreier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, wenn sie mindestens von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt oder ihre Einberufung vom Vorstand oder vom Vorsitzenden gewünscht wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden  durch einfache schriftliche Ladung mindestens unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Einberufung kann auch durch E-Mail erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Für die Beschlussfassung genügt regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, für die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit notwendig.
  7. Abstimmungen erfolgen mündlich. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit schriftliche Abstimmung beschließen.
  8. Der Vorstand wird in geheimer und schriftlicher Form gewählt. Auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder kann mit einfacher Stimmenmehrheit Blockwahl des ge-samten Vorstands beschlossen werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Es hat zu beinhalten:
    – Ort, Tag, Stunde der Versammlung und ihrer satzungsmäßigen Einberufung
    – Zahl der erschienenen Mitglieder
    – Tagesordnung mit Feststellung, dass sie bei Einberufung der Versammlung bekanntgegeben wurde
    – die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und bei Wahlen die Art der Abstimmung und das genaue Ergebnis.

§ 10 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und bis zu 10 weiteren Mitgliedern.
  2. Vorstand und die Mitglieder des Hauptausschusses werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Neuwahlen finden anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
    a) des Vorsitzenden erfolgt Neuwahl durch die Mitgliederversammlung,
    b) eines Vorstandsmitglieds kann der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger wählen
    c) eines Mitgliedes des Hauptausschusses rückt der Kandidat, der nach den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen erhalten hat, automatisch in den Hauptausschuss nach.
  3. Der Hauptausschuss ist zuständig zur:
    a) Aufstellung des Jahreshaushalts und Genehmigung der Jahresrechnung
    b) Festsetzung des Jahresbeitrages, etwaiger Umlagen, der Aufnahmegebühr und der Arbeitsstunden und deren Verrechnungspreis. Änderungen müssen bis zum 15.12. für das folgende Geschäftsjahr den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
    c) Beschlussfassung über Beschwerden gegen Strafen b) bis e) gemäß § 17 Abs. 1.
    d) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten.
  4. Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Berufung erfolgt kurzfristig und formlos.
  5. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder desselben anwesend sind.
  6. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Der Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit schriftliche Abstimmung beschließen.
  8. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) den stellvertretenden Vorsitzenden (bis zu zwei Personen)
    c) dem Schriftführer
    d) dem Rechnungsführer
    e) dem Sportwart
    f) dem Jugendwart
  2. Der Vorstand ist zuständig zur Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Hauptausschusses gegeben ist.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt kurzfristig und formlos.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschluss-fassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich.
  5. Über die Verhandlungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse zu berufen.
  7. Der Verein wird im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 12 Vorsitzender

Der Vorsitzende leitet den Verein. Er wird durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

§ 13 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins; er ist insbesondere für die Führung der Sitzungsniederschriften verantwortlich.

 

§ 14 Rechnungsführer

Der Rechnungsführer führt die gesamten Rechnungs- und Kassengeschäfte des Ver-eins; er bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht den Eingang der Beiträge und er-stellt die Jahresrechnung.

 

§ 15 Sportwart

Der Sportwart ist für den gesamten Sportbetrieb des Vereins verantwortlich. Er hat zu seiner Unterstützung für die sportliche Betreuung der Jugendlichen einen Jugendwart heranzuziehen. Er bestimmt die Zusammensetzung der Mannschaften und stellt bei Wettkämpfen auf den eigenen Plätzen die Turnierleiter und stellt die Schiedsrichter auf.

 

§ 16 Jugendwart

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendlichen des Clubs. Er bestimmt die Zusammensetzung der Mannschaften und stellt bei Wettkämpfen auf den eigenen Plätzen die Turnierleiter und stellt die Schiedsrichter auf.

 

§ 17 Strafen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verfehlen, Ansehen oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen, gegen von der Mitgliederversammlung, vom Hauptausschuss oder vom Vorstand verfügten Weisungen oder Anordnungen verstoßen, können folgende Strafen verhängt werden:
    a) Verwarnung
    b) Platzverbot bis zu 4 Wochen
    c) Verbot der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen bis zu der Dauer von einem Jahr
    d) Verwarnung mit der Androhung des Ausschlusses
    e) Ausschluss aus dem Verein.
  2. Zuständig für die Verhängung einer Strafe ist der Vorstand. Ihr Ausspruch erfolgt schriftlich mit Begründung.
  3. Gegen die Verhängung der Strafe gemäß b) bis e) hat der Betroffene die Möglichkeit einer schriftlichen Beschwerde an den Hauptausschuss innerhalb einer Woche ab Zustellung der Verfügung. Der Hauptausschuss hat innerhalb einer Woche ab Zugang der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen.
  4. Eine Beschwerde gegen die Strafe des Platzverbotes hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Ein Ausschluss wird wirksam mit dem Ablauf der Beschwerdefrist oder falls Einspruch erhoben wurde, nach entsprechender Entscheidung des Hauptausschusses.

§ 18 Allgemeine Kassen- und vermögensrechtliche Bestimmungen

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der an-wesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Ortgemeinde Herxheim zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports.

 

§ 20 Inkraftsetzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 05. März 2024 in Kraft und löst alle vorherigen Fassungen vollständig ab.

Herxheim, den 05.03.2024

gez. Bader-Schön, 1. Vorstand

gez. Germann, Schriftführerin